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810 16 234

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. April 2017 (810 16 234)

Basel-Landschaft · 2015-08-17 · Deutsch BL

Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘816.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. April 2017 (810 16 234) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Regelung der Obhut Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, Advokatin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ , Vorinstanz C.____ , Beschwerdegegner Betreff Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 17. Juni 2016) A. D.____, geboren am XX.XX.2004, ist der Sohn von A.____ und C.____. Die Kindseltern leben seit über elf Jahren getrennt. Gemäss Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 18. Mai 2015 wurde das gemeinsame Sorgerecht über D.____ beiden Eltern per 1. Juni 2015 zugesprochen. Bis dahin hatte die Kindsmutter das alleinige elterliche Sorgerecht über D.____. Mit Entscheid vom 17. August 2015 stellte die KESB fest, dass die Eltern von D.____ sich dahingehend geeinigt hätten, dass D.____ bis auf weiteres unter die Obhut des Kindsvaters gestellt werde. D.____ wohnt seit Juli 2015 bei seinem Vater und dessen langjährigen Lebensgefährtin E.____ sowie seiner Halbschwester F.____ (geboren am XX.XX.2007; Tochter des Beschwerdegegners und von E.____) und dem Sohn von E.____, G.____ (geboren am XX.XX.2004), in H.____ im Kanton I.____. Am 7. Januar 2016 verfügte die KESB, dass D.____ mit seinem und dem Einverständnis der Eltern bis auf weiteres unter der Obhut des Kindsvaters verbleibe. B. Mit Entscheid vom 17. Juni 2016 stellte die KESB fest, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 301a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 über D.____ definitiv beim Kindsvater verbleibe. Die KESB verfügte weiter, dass das Besuchsrecht zwischen D.____ und seiner Mutter im jetzigen Rahmen bzw. nach entsprechender Vereinbarung der Parteien weitergeführt werde. Bei Problemen in Bezug auf das Besuchsrecht sei die KESB zu informieren. Der Beistand von D.____, J.____, wurde angewiesen, regelmässigen persönlichen Kontakt mit D.____ zu pflegen. Die KESB behielt sich vor, weitere Untersuchungen bezüglich Personen im näheren Umfeld von D.____ vorzunehmen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Über die Verfahrenskosten werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 erhob die Kindsmutter, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, Advokatin, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben; es sei der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ zu erteilen und die Rückführung von D.____ zu seiner Mutter in die Wege zu leiten; es sei dem Vater ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zu erteilen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine kinderpsychologische Abklärung betreffend D.____ in die Wege zu leiten und eine Untersuchung "bezüglich der Personen von D.____ vorzunehmen". Ebenso sei sie anzuweisen, die Erziehungsfähigkeit des Vaters durch eine Fachperson beurteilen zu lassen. Sodann seien die Ergebnisse dieser Abklärung der Beschwerdeführerin vorzulegen, ihr das rechtliche Gehör zu erteilen und neu zu entscheiden; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei D.____ per sofort bei der Mutter zu platzieren und der Schulbesuch im Schulkreis des Wohnorts der Mutter zu organisieren. Mit präsidialer Verfügung vom 28. Juli 2016 wies das Kantonsgericht den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. In seiner beim Kantonsgericht am 18. August 2016 eingegangenen Stellungnahme beantragte der Kindsvater sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und teilte mit, D.____ wünsche, vom Kantonsgericht angehört zu werden. Die KESB beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 7. November 2016 wurde das Verfahren unter Verweis auf die Vorverhandlung vom 7. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 oder bis zum Widerruf durch einen der Beteiligten sistiert. Anlässlich der am 7. November 2016 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin sowie dem Beschwerdegegner und K.____, Präsident der KESB, durchgeführten Vorverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden. D. Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. Des Weiteren wurde verfügt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner persönlich zur Parteiverhandlung zu erscheinen hätten. Als Auskunftsperson wurde der Beistand von D.____ geladen. Er wurde überdies aufgefordert, dem Kantonsgericht einen kurzen schriftlichen Bericht über die aktuelle Situation von D.____ einzureichen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Stefanie Mathys-Währer, Advokatin, wurde bewilligt. Die KESB reichte dem Kantonsgericht das Protokoll betreffend den Besuch der KESB vom 9. Februar 2017 beim Kindsvater, bei D.____ und bei E.____ ein. Am 6. März 2017 ging beim Kantonsgericht der Bericht des Beistandes von D.____ vom 2. März 2017 über die Situation von D.____ ein. Mit Verfügung vom 3. März 2017 wurde die Anhörung von D.____ durch das Gerichtspräsidium auf den 22. März 2017 angesetzt. Mit E-Mail vom 3. März 2017 teilte die Kindsmutter der KESB mit, dass D.____ sie am Tag zuvor weinend angerufen habe, weil es in der Familie E.____/C.____ erneut zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Aus den Akten geht hervor, dass am späten Abend des 2. März 2017 D.____ einen Streit zwischen seinem Vater und E.____ gehört und E.____ nach dem Streit leicht aus der Nase geblutet hat. D.____ rief daraufhin seine Mutter an. Die Kindsmutter meldete dies anschliessend der Polizei, worauf zwei Polizisten zu der Familie E.____/C.____ geschickt wurden. Am 14. März 2017 (siehe Protokoll vom 14. März 2017) besuchte die KESB D.____ in H.____. D.____ erläuterte beim Besuch, beim Kindsvater bleiben zu wollen. Mit Eingabe vom 20. März 2017 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es sei D.____ per sofort bei der Mutter zu platzieren. Es seien die "Akten des Polizeieinsatzes bei C.____ vom 2./3. März 2017 bei der Kantonspolizei I.____" von Amtes wegen beizuziehen. Der Kindsvater nahm mit am 20. März 2017 beim Kantonsgericht eingegangener Eingabe unaufgefordert zum vorliegenden Fall Stellung und hielt unter anderem fest, dass die Polizei am 2. März 2017 keine Anzeige gegen ihn erstattet habe, D.____ weiterhin bei ihm leben wolle, die Beschwerdeführerin sehr unzuverlässig und unkooperativ sei sowie Letztgenannte D.____ nicht gut betreut habe. Bei ihm habe D.____ eine Familie und eine gut funktionierende Betreuung, und D.____ habe sich in der Schule gut eingelebt. Am 22. März 2017 fand die Anhörung von D.____ statt, an welcher D.____ klar und dezidiert erklärte, bei seinem Vater und dessen Familie leben zu wollen. E. An der heutigen Parteiverhandlung haben die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin, der Beschwerdegegner, K.____ als Vertreter der Vorinstanz und J.____ als Auskunftsperson teilgenommen. Die Parteien halten an ihren bereits in den Rechtsschriften gestellten Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Parteien, von D.____ und dessen Beistand in den verschiedenen Eingaben sowie auf diejenigen in der heutigen Verhandlung, wird soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen. Die KESB reicht dem Gericht an der Verhandlung das Protokoll des Besuchs der KESB beim Kindsvater und D.____ vom 22. März 2017 ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Aufgrund von Art. 440 Abs. 3 ZGB fallen aber auch die Entscheide der Kindesschutzbehörde darunter (vgl. Daniel Steck , in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 360 - 456 ZGB und Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, Rz 17 ff. zu Art. 450 ZGB). Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2.1. Die KESB hat mit Entscheid vom 17. Juni 2016 verfügt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB über D.____ definitiv beim Vater verbleibe. 2.2. Am 1. Juli 2014 trat die Revision des ZGB zur elterlichen Sorge in Kraft. Durch die neuen Bestimmungen wurde die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern zum Regelfall. Gemäss dem im Rahmen dieser Revision am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Dieser Absatz stellt klar, dass das neue Aufenthaltsbestimmungsrecht untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden ist (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, Bundesblatt [BBl] 2011 S. 9077 ff. und 9107). Eine Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei gemeinsamer elterlicher Sorge an einen Elternteil ist damit nicht mehr möglich (vgl. zum bisherigen Recht BGE 136 III 35 ff.). Zulässig ist nur noch die Zuweisung der Obhut, welche neu die Befugnis umfasst, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen (bisher faktische Obhut). Vorbehalten ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Schutzmassnahme wegen Kindeswohlgefährdung gemäss Art. 310 ZGB ( Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB [Basler Kommentar], 5. Aufl., Basel 2014, Rz 13 zu Art. Art. 301a ZGB). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann somit nach neuem Recht nur noch im Fall der Kindeswohlgefährdung von der elterlichen Sorge abgetrennt werden, eine Zuweisung an einen Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist ausgeschlossen. Folglich steht bei gemeinsamer elterlicher Sorge neu das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Eltern zu, auch wenn das Kind unter der Obhut nur eines Elternteils steht ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., Rz 6a zu Art. 296 ZGB). Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. 2.3. Hier liegt – was von der KESB übrigens weder behauptet noch begründet wird – kein Fall von Art. 310 ZGB vor. Damit kommt die Regel zur Anwendung, wonach die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei gemeinsamer Sorge an einen Elternteil nicht möglich ist. 2.4. Gemäss Begründung im angefochtenen Entscheid stand zu Recht in keiner Weise zur Diskussion, der Kindsmutter die elterliche Sorge zu entziehen. Damit ist auch die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.____ lediglich an den Vater nicht möglich. Die Begründung im angefochtenen Entscheid lässt damit nur den Schluss zu, dass die Obhut und nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht geregelt werden sollte. Demzufolge kann Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz nur so verstanden werden, dass die KESB verfügt hat, die Obhut über D.____ verbleibe definitiv beim Vater. 3.1. Wie oben ausgeführt, liegt vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 301a Abs. 1 ZGB vor. Anwendbar ist vielmehr Art. 298d Abs. 2 ZGB. 3.2. Nach Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB kann sich die Kindesschutzbehörde auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. Die Neuregelung der elterlichen Sorge ist nur möglich bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls. Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteile des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1 mit Hinweis auf Art. 134 Abs. 1 ZGB; 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2 mit Hinweis auf den Art. 298a Abs. 2 ZGB in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung). Die Beurteilung im Lichte des Kindeswohls entspricht derjenigen bei der Regelung des Sorgerechts im Rahmen von Art. 298b ZGB oder in eherechtlichen Verfahren nach Art. 298 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013). Die Neuregelung der Obhut setzt ebenfalls veränderte Verhältnisse voraus und muss zur Wahrung des Kindeswohls notwendig sein ( Schwenzer/Cottier , a.a.O., Rz 2 und 5 zu Art. 298d ZGB). 3.3. D.____ lebt seit Juli 2015 bei seinem Vater und dessen Lebenspartnerin. Die KESB verfügte mit Entscheid vom 17. August 2015 und mit Entscheid vom 7. Januar 2016, dass D.____ bis auf weiteres unter der Obhut des Kindsvaters verbleibe. Die erste Verfügung war im Einverständnis der Kindeseltern, die zweite Verfügung im Einverständnis der Kindseltern und von D.____ erlassen worden. In der Zwischenzeit hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, D.____ sei unter ihre Obhut zu stellen und D.____ hat sinngemäss den Wunsch geäussert, nicht mehr unter die Obhut der Mutter gestellt zu werden. Der Wegfall der Einverständnisse der Kindsmutter und von D.____ sind im vorliegenden Fall als wesentliche Änderung der Verhältnisse zu qualifizieren. Des Weiteren war bis anhin die Obhut "lediglich" "bis auf weiteres" geregelt, so dass eine Neubeurteilung der Situation implizit auch bereits angekündigt worden war. 4.1. Zu prüfen ist als Nächstes, ob eine allfällige Rückplatzierung von D.____ zur Mutter oder der Verbleib von D.____ unter der Obhut des Kindsvaters dem Kindeswohl besser entspricht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_229/2016 vom 29. April 2016 E. 4). 4.2. Das Kindeswohl hat zum Inhalt die nach den konkreten Umständen optimalen Verhältnisse für die altersgerechte Entfaltung des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht zu ermöglichen ( Johannes Reich , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz 3 zu Art. 252 ZGB). Bei der Zuteilung des Kindes ist den Bedürfnissen der Kinder entsprechend ihrem Alter, ihren Neigungen und ihrem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Als massgebliche Gesichtspunkte stehen dabei im Vordergrund die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern, ihre erzieherischen Fähigkeiten und ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen. Zudem ist dem Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse Rechnung zu tragen (BGE 114 II 200 E. 3 S. 201 f.; 112 II 381 E. 3 S. 382 f.). Bei ungefähr gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beider Eltern kommt dem letztgenannten Kriterium besonderes Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_246/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4.1). Die Interessen der Eltern haben gegenüber dem Kindeswohl in den Hintergrund zu treten. Ausser Betracht bleiben emotionale Widerstände des einen Elternteils gegenüber dem anderen. Gleichwohl ist das Verhältnis zwischen den Eltern bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. Obhut von Bedeutung, ist doch im Zweifelsfall demjenigen Elternteil der Vorzug zu geben, dessen Bereitschaft grösser ist, dem Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen (Urteile des Bundesgerichts 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.2; 5A_375/2008 vom 11. August 2008 E. 2). Zu berücksichtigen ist ferner die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken (BGE 142 III 616 E. 4.3). 5.1. D.____ wird am 15. August 2017 13 Jahre alt. Er wohnt seit Juli 2015 und somit seit knapp zwei Jahren bei seinem Vater und seiner langjährigen Lebensgefährtin E.____ sowie seiner neunjährigen Halbschwester F.____ und dem Sohn von E.____, G.____, in H.____ im Kanton I.____. L.____, die Tochter von E.____, lebt seit 2014 bei ihrem Vater im Kanton M.____, besucht aber jedes zweite Wochenende die Familie in H.____. Der Beschwerdegegner und E.____ sind seit elf Jahren ein Paar. Der Beschwerdegegner arbeitet Vollzeit bei der N.____ AG in O.____ (Holzverarbeitung) als Stapelfahrer, E.____ arbeitet Teilzeit. Grundsätzlich arbeitet die Lebensgefährtin des Beschwerdegegners in der Zeit, in der die Kinder in der Schule sind, und betreut in der übrigen Zeit die Kinder. G.____ ist ein halbes Jahr älter als D.____. Aus den verschiedenen Anhörungen und Akten geht hervor, dass D.____ ein gutes Verhältnis zu seiner Halbschwester und den zwei Kindern von E.____ hat. Vor allem mit G.____ versteht er sich gut und unternimmt viel mit ihm. D.____ hatte schulische Probleme. Er hat im Schuljahr 2015/2016 die 4. Klasse wiederholt. Jetzt ist er in der 5. Klasse und fühlt sich in seiner Klasse wohl. Seine schulischen Leistungen sind gut. Er ist Klassensprecher und Torwart in der Hockeymannschaft. Anlässlich der Anhörung vor dem Vizegerichtspräsidenten hat er ausgeführt, dass er sich bei schulischen Fragen an E.____ oder G.____, der zwei Klassen weiter als er sei, wenden könne. D.____ hat anlässlich der Anhörung dezidiert ausgesagt, dass er bei seinem Vater bleiben wolle. Er fühle sich dort wohl. Gemäss den verschiedenen Verfügungen und Schriften der KESB äussert sich D.____ seit mindestens dem 12. Mai 2016 dahingehend, bei seinem Vater bleiben zu wollen. D.____ erklärt anlässlich der Anhörung vor dem Vizepräsidenten, seit einem Jahr immer wieder zu sagen, dass er bei seinem Vater bleiben wolle. D.____s Beistand erklärt hingegen anlässlich der heutigen Verhandlung, dass D.____ ihm gegenüber erst am letzten Gespräch vor einem Monat zum ersten Mal klar mitgeteilt habe, beim Vater bleiben zu wollen. Vorher habe er sich dahingehend geäussert, dass er zur Mutter zurückkehre, sobald sie wieder gesund sei. Sowohl der Vertreter der KESB als der Beistand sagen aus, dass D.____ in der letzten Zeit viel reifer geworden sei. 5.2. Aus den Akten aber auch aufgrund der Äusserungen des Beschwerdegegners geht hervor, dass der Beschwerdegegner und E.____ zum Teil heftig streiten. Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners beruhige sich die Situation jeweils schnell wieder. Der Beschwerdegegner führt anlässlich der heutigen Verhandlung auf Frage aus, zwischendurch einmal ein Bier zu trinken, mehr aber nicht. Hätte er wirklich Alkoholprobleme, könne er seine Arbeit auch nicht ausführen und er würde wohl nicht seit Jahren beim gleichen Arbeitgeber arbeiten. Der Beschwerdegegner erläutert, dass er sich an das Sozialberatungszentrum gewandt habe, um dort allenfalls eine Therapie zu machen. Er stelle sich eine Therapie mit Tieren vor. Er wolle "Sachen" aus seiner Kindheit verarbeiten zum Wohle seiner Befindlichkeit. Er habe nicht das Gefühl, dass die Probleme aus seiner Kindheit sich negativ auf die Erziehung bzw. Beziehung mit seinen Kindern und denen von E.____ auswirken würden. Der Beschwerdegegner erklärt auch, es sei äusserst mühsam, dass die Kindsmutter oft kurzfristig ihre Pläne bezüglich Abhol- und Bringzeit von D.____ und bezüglich Ferien etc. ändere bzw. nicht mitteile, und dass er immer wieder Sachen hinterher rennen müsse, wie z.B. der Identitätskarte von D.____ (vgl. z.B. Schreiben von J.____ an Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2015) oder anderen Unterlagen. Sie seien eine fünfköpfige Familie bzw. wenn L.____ da sei, eine sechsköpfige Familie. Es erfordere viel Organisation die Arbeit, die Verpflichtungen der Kinder und alles Übrige unter einen Hut zu bringen. Es erfordere zusätzlich viel Nerven, Kraft und Organisationsaufwand, wenn die Kindsmutter dann kurzfristig ihre Pläne ändere. 5.3. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beistand ausgeführt, seiner Beurteilung nach würden Indizien vorliegen, dass der Beschwerdegegner an einem Alkoholproblem leide. Er befürchte, jenes, was bekannt sei, sei nur die Spitze des Eisbergs. Er erläutert aber, dass es sich dabei um Indizien handle und dass er aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit mit Alkoholkranken vorbelastet sei. Ausserdem befürchte er, zwischen E.____ und dem Beschwerdegegner bestehe eine Co-Abhängigkeit. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und E.____ habe auch Folgen auf die Kinder. Der Beistand führt anlässlich der Parteiverhandlung auch aus, beim Kindsvater schon "viele Schwankungen" erlebt zu haben, bei der Kindsmutter hingegen nicht. Des Weiteren könne der Beschwerdegegner auch sehr heftig reagieren, der Beschwerdegegner habe ihm auch schon gedroht. 5.4. Der Vertreter der KESB führt an der Verhandlung aus, er habe die Familie des Beschwerdegegners schon ein paar Mal besucht. Der Beschwerdegegner könne vielleicht aufbrausend sein, er sei aber keinesfalls ein Schlägertyp und E.____ fürchte sich nicht vor ihm und könne klar ihre Meinung kundtun und dafür einstehen. 5.5. Die Kindsmutter erklärt anlässlich der Parteiverhandlung, dass sie vor zwei Jahren gesundheitliche Probleme gehabt habe. Dies sei der Grund gewesen, weshalb sie damit einverstanden gewesen sei, dass D.____ bei ihrem Vater wohne. Nun gehe es ihr aber wieder gut. Sie habe bis Februar 2017 eine Therapie bei einem Psychiater gemacht. Sie sei vorher in einer Klinik gewesen. Sie habe eine Erschöpfungsdepression gehabt. Es sei viel passiert in jener Zeit, auch sei es ihrer Mutter sehr schlecht gegangen. Sie führt weiter aus, arbeitslos zu sein, eine 50%- Stelle zu suchen und bei der Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet zu sein. Sollte sie eine Stelle finden, würde die Betreuung von D.____ zusätzlich von ihren Eltern und durch den Mittagtisch sichergestellt sein. Sie habe keinen Führerschein, deshalb müsse sie immer jemanden fragen, der D.____ von und nach H.____ fahre. Sie hole D.____ am Freitag ab und bringe ihn am Sonntag zurück. Auf Frage antwortet sie, dass sie zur Zeit nicht kiffe. Das hätte sie sich auch nie leisten können, bei der Arbeit die sie gemacht habe. Sie habe 3,5 Jahren mit Drogensüchtigen zusammen gearbeitet. 5.6. Die Beschwerdeführerin hat seit dem 1. November 2015 einen Vertretungsbeistand mit der Aufgabe, die Beschwerdeführerin in administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen. Gemäss Schreiben von Dr. med. P.____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juni 2016 nahm die Beschwerdeführerin seit dem 12. Januar 2016 regelmässig bei ihm Konsultationstermine wahr. Er beurteilte die Beschwerdeführerin in seinem Schreiben als voll erziehungsfähig. Eine moderate Familienbegleitung zur Unterstützung zu Beginn nach der Rückkehr ihres Sohnes erachtete er aber dennoch als sinnvoll. Gemäss heutiger Aussage der Beschwerdeführerin war sie bis Februar 2017 in psychiatrischer Behandlung. Verschiedene Unterlagen in den Akten legen den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin bezüglich Besuchstermine, aber auch anderer Angelegenheiten nicht immer zuverlässig ist. So konnte D.____ die Besuchswochenenden bei seiner Mutter eine Zeit lang nicht in ihrer Wohnung wahrnehmen, weil ihr der Strom abgestellt worden war, da sie die Rechnung nicht bezahlt hatte (siehe Protokoll der Anhörung vom 9. Dezember 2015 durch die KESB). Aus diesem Grund fanden die Besuche in jener Zeit bei der in der Zwischenzeit verstorbenen Patentante von D.____ (die Schwester der Beschwerdeführerin) statt, zu der D.____ ein enges Verhältnis hatte. Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zumindest zeitweise gekifft hat (Protokoll der Anhörung vom 17. Juli 2015), daran ändert auch die heutige Ausführung der Beschwerdeführerin nichts. D.____ hat anlässlich der Anhörung bestätigt, dass die Kindsmutter kiffe. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit sicherlich bis zu einem gewissen Grad überfordert gewesen ist (Protokoll der Anhörung vom 17. Juli 2015 der KESB). So geht aus den Akten hervor, dass sie die Behandlung des Ohrs von D.____ vernachlässigt hat (siehe z.B. Protokoll der Anhörung vom 17. Juli 2015 der KESB). Aufgrund der Verfahrensakten und der Äusserungen der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Verhandlung ist zu schliessen, dass es der Beschwerdeführerin gesundheitlich wieder gut oder zumindest wieder besser geht. 5.7. Aus den verschiedenen Aussagen von D.____ geht hervor, dass er beide Elternteile sehr gerne hat und zu beiden Kontakt haben will (vgl. z.B. Bericht des Beistandes vom 2. März 2017). Des Weiteren ist unbestritten, dass D.____ ein sehr enges Verhältnis zu E.____ hat, welche auch sehr gut zu D.____ schaut (vgl. auch Bericht des Beistandes vom 2. März 2017). D.____ lebt seit knapp zwei Jahren in H.____. Der Kindsvater und E.____ sind berufstätig. D.____ hat sich in seiner Klasse gut eingelebt, hat grosse schulische Fortschritte gemacht (vgl. z.B. Bericht des Beistandes vom 29. Januar 2016) – wobei ihm die Wiederholung der Klasse sicherlich zu Gute gekommen ist –, er erbringt gute schulische Leistungen und spielt Hockey in einer Mannschaft. Er ist in der Schule und im Sport gut integriert. D.____ ist im letzten Jahr reifer geworden und hat den Wunsch geäussert, bei seinem Vater leben zu wollen. Obwohl für ihn ganz klar und wichtig ist, weiterhin die Besuchswochenenden bei seiner Mutter zu verbringen. Der Kindsvater und E.____ sind seit elf Jahren liiert. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass es vorgekommen ist, dass der Beschwerdegegner gegenüber E.____ tätlich geworden ist (schubsen, Fusstritt, vgl. auch Protokoll der Anhörung vom 4. Februar 2016 der KESB; Entscheid der KESB vom 5. Februar 2014) und der Beschwerdegegner gewisse Alkoholprobleme hat (vgl. z.B. Protokoll der Anhörung vom 4. Februar 2016 der KESB). Die Handgreiflichkeiten scheinen, ohne sie zu bagatellisieren, ein gewisses Mass nicht zu überschreiten und haben sich nie gegen die Kinder gerichtet. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Frage, ob der Kindsvater und E.____ sich trennen würden, mehrmals im Raum gestanden hat. Dennoch ist festzuhalten, dass die Beziehung schon seit elf Jahren andauert, zur Zeit immer noch besteht und bei keiner Beziehung eine Garantie auf Beständigkeit besteht. 5.8. Nach dem Vorfall vom 2. März 2017 hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, dass die Akten des Polizeieinsatzes vom 2./3. März 2017 bei der Kantonspolizei I.____ eingeholt werden sollen. Wie aus den Akten hervorgeht, handelte es sich um eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und E.____. Auf Veranlassung der Beschwerdeführerin besuchte die Polizei die Familie des Beschwerdegegners. Eine Anzeige erfolgte nicht. Die KESB hat daraufhin D.____ am 14. März 2017 angehört. D.____ erklärte, es gehe ihm besser als nach dem Vorfall. Er wünsche beim Vater zu bleiben und "die Konflikte mit der Familie ausarbeiten". Im Protokoll der KESB über die Anhörung von D.____ am 22. März 2017 bestätigt D.____, nie von seinem Vater geschlagen worden zu sein. Seine Mutter habe ihn hingegen schon getreten oder geschlagen (siehe z.B. Journal von J.____ vom 18. August 2014, in dem von seltenen Ohrfeigen die Rede ist). Aufgrund der Verfahrensakten (siehe auch E-Mail der Beschwerdeführerin vom 3. März 2017 an die KESB) ist davon auszugehen, dass aus den Polizeiakten höchstens zu schliessen wäre, dass an jenem Abend zusätzlich zum verbalen Streit der Beschwerdegegner handgreiflich gegenüber E.____ geworden ist und E.____ leicht aus der Nase geblutet habe. Damit würde sich aus den Polizeiakten nichts ergeben, was nicht bereits aus den Akten geschlossen werden kann, weshalb auf die Beiziehung der Polizeiakten verzichtet wird und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt wird. 5.9. Die Beschwerdeführerin hat D.____ die ersten elf Lebensjahren betreut. Die Kindsmutter ist zur Zeit arbeitslos und auf Stellensuche. Sie ist in einer Beziehung. Gemäss D.____ mag er den neuen Partner der Mutter. Die Mutter war längere Zeit in psychiatrischer Behandlung (bis Februar 2017) und vorher offenbar bis Ende 2015 in einer Klinik. Gemäss ihren eigenen Angaben geht es ihr gesundheitlich wieder gut. Aufgrund der Akten scheint die Mutter gewisse Nachlässigkeiten in der Erziehung von D.____ begangen zu haben. So scheint sie z.B. das Problem mit dem Ohr von D.____ nicht pflichtgemäss behandelt haben zu lassen. Es ist in den Akten an verschiedener Stelle zu lesen, dass sie D.____ bei den Hausaufgaben nicht geholfen, nicht viel mit ihm unternommen und ihm manchmal auch das Essen nicht zubereitet hat (vgl. z.B. Protokoll der KESB der Anhörung von D.____ vom 15. Juli 2015). Des Weiteren ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sie des Öfteren nicht zuverlässig gewesen ist, so z.B. in Bezug auf die Planung von Besuchswochenenden, Ferien, Beibringung von Dokumenten, Bezahlung ihrer Stromrechnung. Aus dem Journal von J.____ vom 18. August 2014 geht hervor, dass es zwischen der Kindsmutter und ihrem damaligen Freund immer wieder laute Streitereien gegeben hat. Zudem ist die Patentante (Schwester der Beschwerdeführerin), welche die Beschwerdeführerin bei der Betreuung von D.____ sehr unterstützte, leider zwischenzeitlich verstorben. Es ist zwar davon auszugehen, dass ein Teil der Probleme der Beschwerdeführerin Folge ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer damit einhergehenden Überforderung war. Wie die Situation heute wäre, bleibt jedoch offen. 5.10. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass aufgrund der gesamten Umstände es für D.____ zumutbar wäre, sowohl bei der Mutter als auch beim Vater zu wohnen. Bei beiden Elternteilen zeigen sich gewisse Probleme, jedoch scheinen beide Elternteile ihre elterlichen Pflichten genügend wahrnehmen zu können. Eine Rückkehr von D.____ zur Mutter würde bedeuten, dass D.____ innerhalb von zwei Jahren wieder aus der gewohnten Umgebung und der Schule herausgerissen würde, er nicht mehr mit seiner Halbschwester und G.____, welcher für ihn wie ein Stiefbruder ist, und mit E.____, welche eine wichtige Rolle für D.____ innehat, sowie mit seinem Vater den Alltag teilen könnte. Ausserdem ist auch der Wunsch von D.____, beim Vater zu bleiben, aufgrund seiner Reife und seines Alters bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Aus den verschiedenen Unterlagen und Akten kann auch geschlossen werden, dass D.____ nicht bewusst von einem der Elternteile manipuliert wird, so dass sein Wunsch auch als sein eigener gewertet werden kann. In Anbetracht der Kontinuität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für D.____ mit sich bringt, seiner Beziehung zu seiner Halbschwester und zu G.____, welcher für ihn wie ein Stiefbruder ist, und der guten Integration in der Schule und in seiner Sportmannschaft sowie des entsprechenden Wunsches von D.____ ist die Obhut beim Vater zu belassen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Sollte sich die Situation beim Vater unter anderem in Bezug auf allfällige Alkoholprobleme und allfällige Gewalttätigkeit verändern, so wäre die Situation neu zu prüfen. Bei diesem Verfahrensausgang und aufgrund des Zeitablaufs ist der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. März 2017, D.____ per sofort bei der Mutter zu platzieren, obsolet. 6.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 6.2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘800.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten der Gerichtskasse zu überbinden. 6.3. Die Parteikosten sind nach § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 16. Februar 2017 einen Zeitaufwand für die Zeit vom 13. Juni 2016 bis zum 16. Februar 2017 von 17.25 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 83.50 geltend. Da die Rechtsvertreterin trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Verfügung vom 17. Januar 2017 keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat, dem Kantonsgericht somit keine Überprüfung des getätigten Zeitaufwands möglich ist, verzichtet das Kantonsgericht ermessensweise auf die Hinzurechnung von getätigtem Zeitaufwand ab dem 16. Februar 2017 und erachtet den in der Honorarnote vom 16. Februar 2017 geltend gemachten Aufwand von 17.25 Stunden für das gesamte kantonsgerichtliche Verfahren als angemessen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘816.20 (17.25 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 83.50 und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. 6.4. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘816.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin